Sicherungsübereignung

Wenn bewegliche Sachen, zum Beispiel Kraftfahrzeuge, als Sicherheiten dienen sollten, scheidet ein Pfandrecht wegen der notwendigen Übergabe an die Bank aus. Die Sache muss deshalb formell an die Bank übereignet werden, und der Kreditnehmer kann sie dann weiterhin gebrauchen. Als Sicherheit können deshalb alle beweglichen Sachen von der Geschäftsausstattung bis zu einem Warenlager in Frage kommen.

Wie wird das Eigentum an die Bank übertragen?

Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird normalerweise dadurch übertragen, dass sich der Erwerber und der Veräußerer einigen und die Sache an den Erwerber körperlich übergeben wird. Wird das Eigentum zum Zweck der Sicherung einer Forderung übertragen (Sicherungsübereignung), soll die Sache gerade nicht übergeben werden. Statt der Übergabe wird deshalb eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, dass der Kreditnehmer im Besitz der Sache bleiben kann (so genanntes Besitzmittlungsverhältnis oder Besitzkonstitut). Diese Vereinbarung besteht bei Waren in einem Verwahrungsvertrag, bei Maschinen und Fahrzeugen in einem Leihvertrag.

Sie muss ausdrücklich vertraglich abgemacht sein:Die Vertragsparteien einigen sich dahin, dass das Eigentum an dem Fahrzeug mit Abschluss des Vertrages auf die Bank übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass die Bank dem Sicherungsgeber das Fahrzeug leihweise belässt und ihm die Weiterbenutzung gestattet. Die Bank kann das Besitzrecht widerrufen, wenn sie es für erforderlich halten darf. Da die Bank bei der Sicherungsübereignung ihr Eigentum nur anhand des Vertrages nachweisen kann, legt sie Wert auf genaue Beschreibung und Kennzeichnung der übereigneten Gegenstände, bei Fahrzeugen durch die Fahrgestellnummer, bei Maschinen durch die Fabrikationsnummer, bei Gattungswaren, z. B. Schreibtischen, durch die Anbringung einer Markierung, bei Waren in Räumen durch die genaue Beschreibung oder Kennzeichnung der Räume. Nach den so gemachten Angaben muss mit Heranziehung des Sicherungsvertrages ohne weiteres festgestellt werden können, welche Gegenstände, die der Kreditnehmer besitzt, im Eigentum der Bank sind.

Welche Pflichten hat der Kreditnehmer?

Die Bank wird durch den Vertrag zwar Eigentümerin, das heißt Inhaberin aller Rechte an der Sache, übt ihr Recht aber nur aus, soweit dies zur Abdeckung einer nicht erfüllten Forderung notwendig ist; im übrigen möchte die Bank mit der Sache nichts zu tun haben. Pflege und Aufbewahrung sind Sache des Kreditnehmers, was ausdrücklich auch im Vertrag erwähnt werden kann:

Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, das Fahrzeug sachgemäß zu verwahren, pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten instand zu halten.

Der Sicherungsgeber trägt alle das Fahrzeug betreffenden Gefahren, Haftungen, Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten, auch soweit sie aus dem Betrieb des Fahrzeugs herrühren. Abhandenkommen, Untergang, Beschlagnahme und Beschädigung des Fahrzeugs sind auf den Fortbestand der Kreditansprüche der Bank ohne Einfluss.

Regelmäßig verlangen die Kreditinstitute, dass die Gegenstände in der üblichen Form sachversichert sind, mindestens gegen Diebstahl und Brand. Bei einer Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs wird eine Vollkaskoversicherung verlangt:

Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Dauer der Übereignung bei einem der Bank genehmen Versicherungsunternehmen zu dessen üblichen Bedingungen wie unter Abschnitt I festgelegt zu versichern und es nur zu benutzen, soweit eine ausreichende, von dem Sicherungsgeber zu unterhaltende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Er verpflichtet sich, auch die künftig fälligen Prämien für die Dauer des Eigentums der Bank pünktlich zu bezahlen.

Das Fahrzeug wird bei der (Angabe der Versicherungsgesellschaft) unter der Versicherungsnummer(Angabe der Nummer) Vollkasko ohne Selbstbeteiligung versichert. Der Sicherungsgeber legt den Versicherungsschein vor. Die Prämien sind voll bezahlt. Selbstverständlich darf eine Bank nicht willkürlich eine vom Kreditnehmer ausgewählte Versicherung als ihr nicht "genehm" ablehnen, nur weil sie nicht aus der Interessengruppe der Bank stammt. Im weiteren verpflichtet sich der Kreditnehmer, bei Beschädigungen des Fahrzeugs eine Entschädigung für die Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden; eine angebotene Abfindung darf nicht einbehalten werden. Bei der Versicherung ist ein so genannter Sicherungsschein zu beantragen, der die Berechtigung der Bank als Versicherungsnehmerin bestätigt; hier wird also ersatzweise eine Abtretung der Versicherungsansprüche vorgenommen. Die etwaigen Ansprüche an Dritte bei Beschädigung des Fahrzeugs brauchen nicht abgetreten zu werden, da der Bank als Eigentümerin diese auch so zustehen.

Die Bank legt auch großen Wert darauf, dass die Miete, in der die Sachen eingestellt sind, laufend bezahlt wird. Dem Vermieter steht bei Nichtbezahlung der Miete gesetzlich ein Pfandrecht für die eingebrachten Sachen des Mieters zu.

Der Sicherungsgeber, der für den Unterstellraum Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat, versichert, dass die Zahlungen erfolgt sind. Er verpflichtet sich, auch in Zukunft den Zins pünktlich zu bezahlen und die Zahlungen auf Verlangen jeweils unverzüglich der Bank durch Quittungen nachzuweisen.

Der Sicherungsgeber versichert als Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Fahrzeug untergestellt ist, nach gewissenhafter Prüfung, dass das Fahrzeug nicht Zubehör des Grundstücks ist - dass, falls das Fahrzeug Zubehör des Grundstücks ist, das Grundstück nicht mit Grund-pfandrechten belastet ist.

Falls sich die Gegenstände auf eigenem Grundstück befinden, haften sie als Zubehör des Grundstücks für etwaige Grundpfand-rechte.

Grundsätzlich muss sich der Kreditnehmer allgemein verpflichten, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht gutgläubig die Gegenstände erwerben können. Wenn die Gegenstände durch Dritte gepfändet werden sollten, muss der Kreditnehmer den Gerichtsvollzieher sofort auf das Eigentum der Bank aufmerksam machen, sonst macht er sich der Unterschlagung schuldig. Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Bank umgehend zu benachrichtigen, wenn das übereignete Fahrzeug etwa von Dritten gepfändet wird und dem pfändenden Dritten mitzuteilen, dass das Fahrzeug Eigentum der Bank ist, die Bank unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrzeug abhanden kommt, zerstört oder nicht unwesentlich beschädigt wird, jede Maßnahme zu vermeiden, die dazu dient, Dritten, die an dem Fahrzeug rechtlich oder wirtschaftlich interessiert sind, das Eigentum der Bank zu verbergen, und verpflichtet sich, das Fahrzeug in seinen Büchern und Bestandsverzeichnissen ausdrücklich als Eigentum der Bank zu führen, ohne Zustimmung der Bank den Besitz des Fahrzeugs für längere Zeit oder auf Dauer keinem anderen zu überlassen.