Die Selbstschuldnerische Bürgschaft und die möglichen Folgen

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist in der heutigen Sicherungspraxis das am meisten eingesetzte Instrument.

Bei der selbstschuldnerische Bürgschaft kann der Bürge direkt in Anspruch genommen werden, auch ohne vorherige Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner.

Wenn nicht anderes vereinbart ist, so ist eine Bürgschaft für einen Kaufmann, wenn sie Gegenstand eines Handelsgeschäftes ist, nach §349 HGB immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Für das Kreditinstitut ergibt sich eine freie Auswahl bezüglich der Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder des selbstschuldnerischen Bürgen. Dabei stufen die Kreditinstitute nur als kreditwürdig bekannte Personen als sicher ein. Neben der selbstschuldnerische Bürgschaft ist die Ausfallbürgschaft einer Kreditgarantiegemeinschaft zu nennen, bei der eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Verpflichtung einer Rückbürgschaft eingegangen ist.

Als weitere Bürgschaftsform ist neben der selbstschuldnerische Bürgschaft die einfache BGB-Bürgschaft zu nennen. In der Praxis der Kreditinstitute hat die BGB Bürgschaft im Gegensatz zur selbstschuldnerische Bürgschaft keine wesentliche Bedeutung. Hier haftet der Bürge nur, wenn der Hauptschuldner ausfällt. Der Bürge kann sich gemäß §771 BGB solange gegen die Ansprüche des Kreditinstitutes wehren, bis dieses zumindest einmal eine Zwangsvollstreckung von beweglichen Sachen gegen den Hauptschuldner angestrengt hat. Als Nachweis dient hier die Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers.

Eine weitere Bürgschaftsform neben der selbstschuldnerische Bürgschaft stellt die Höchstbetragsbürgschaft dar. Der Bürge haftet hier im Gegensatz zur selbstschuldnerische Bürgschaft nur bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag, solange die Schuld nicht beglichen ist. Eine Erhöhung ist hier ausgeschlossen, auch wenn die Rechtsverfolgung erhebliche Kosten verursacht. Es gab hier in der Vergangenheit so genannte Aufstockungs- und Erhöhungsklauseln, die die Möglichkeit einer Erhöhung der Höchstgrenze vorsahen. Diese wurden jedoch in einigen Gerichtsfällen für Unwirksam erklärt. Es wird den Kreditinstituten jedoch zugestanden einen Aufschlag von bis zu max. 20% zu vereinbaren. Von entscheidender Bedeutung bei der Höchstbetragsbürgschaft im Gegensatz zur selbstschuldnerische Bürgschaft, dass der Bürge nur mit dem in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag in Anspruch genommen werden kann. Dies macht die Höchstbetragsbürgschaft in Gegensatz zur selbstschuldnerische Bürgschaft kalkulierbar.