Pensionsrückstellungen

Bei der Pensionsrückstellung handelt es sich um Bildung von Rücklagen zur Sicherung der Arbeitnehmer im Alter.

Dabei erfolgt während des Beschäftigungsverhältnisses eine versicherungstechnisch gleichmäßige Ansammlung des für die Pensionsrückstellung notwendigen Versorgungskapitals, das zur Erfüllung der rechtsverbindlichen Versorgungspflichten notwendig ist. Diese Beiträge zu den Pensionsrückstellungen sind nicht Lohnbestandteil des Arbeitsnehmers, auch wenn dem Arbeitnehmer diese Versorgungsansprüche aus den Pensionsrückstellungen arbeitsrechtlich nicht mehr aberkannt werden können. Die später aus der Pensionsrückstellung erfolgenden Versorgungsleistungen stellen jedoch für den Arbeitnehmer eine Ergänzung zum Arbeitslohn dar und müssen nach dem Abzug des Versorgungsfreibetrages und sonstiger Ermäßigungen voll versteuert werden.

Die Höhe der Pensionsrückstellung kann aus dem versicherungsmathematischen Wert hervorgehen. Dabei muss sie in der Höhe so festgelegt werden, als ob die Zusage am Anfang des Jahres erfolgt wäre, im dem der Dienstbeginn, wobei der Betroffene mindestens 30 Jahren alt sein muss. Für die Berechnung der Pensionsanwartschaft ist das vereinbarte Pensionsalter zugrundezulegen. ´

Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung sind folgende:

Für eine Pensionsrückstellung gilt, dass sie höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden darf.

Ein Pensionsrückstellungsfonds ist ein Fond, der sich auf Bildung von Pensionsrückstellungen spezialisiert hat. Die Höhe des Pensionsrückstellungsfonds ergibt sich aus den Zugängen aus den Pensionsrückstellungen und den Abgängen, die sich aus den Pensionszahlungen ergeben.

Im Pensionssicherungsverein, der vom Verband der deutschen Lebensversicherungen, dem Bundesverband der deutschen Arbeitgeber und dem Bundesverband der deutschen Industrie getragen wird, erfolgt die Sicherung der Altersversorgung für die Arbeitnehmer im Falle, dass ein Mitgliedunternehmen insolvent wird.