OHG

Mit OHG bezeichnet man ein Unternehmen in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft.

Bei der OHG handelt es sich um einen Gesellschaft, deren Geschäftszweck auf die Durchführung eines Handelsgeschäftes unter gemeinschaftlicher Firma ausgerichtet ist. Die Haftung gegenüber Gläubigern ist bei der OHG (offene Handelsgesellschaft) bei keinem Gesellschafter beschränkt.

Bei der OHG handelt es sich nicht um eine juristische Person. Somit kommen hier die Vorschriften des BGB bezüglich bürgerlich rechtlicher Gesellschaften zum tragen, es sei den das HGB schreibt etwas anderes vor. Die OHG kann ähnlich wie die BGB-Gesellschaft Verbindlichkeiten eingehen, Rechte erwerben, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, bei Gericht Klagen einreichen und sogar vor Gericht verklagt werden. Das Gesellschaftsvermögen der OHG ist dabei nicht vor der Vollstreckung geschützt. Damit ähnelt die OHG der juristischen Person sehr, da sie rechtlich sehr selbständig ist.

Die OHG entsteht durch einen Gesellschaftervertrag, der in der Formulierung frei von Vorgaben ist. Nach außen entsteht die OHG durch den Registereintrag. Sollte die OHG jedoch vorher den Geschäftsbetrieb aufnehmen, so ist die OHG mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit wirksam.

Die OHG muss im Handelsregister aufgenommen werden. Dazu werden folgende Angaben erfasst:

Jegliche Änderungen müssen auch im Handelsregister eingetragen werden.

Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch und der Gesellschaftervertrag maßgeblich. Die Führung der Gesellschaft wird von allen Gesellschaftern wahrgenommen, da die OHG als nicht juristische Person keine Organe benennen darf. Im Gesellschaftervertrag kann jedoch die Geschäftsführung auf einen oder einige Gesellschafter begrenzt werden. Jeder Gesellschafter darf die Gesellschaft vertreten, solange dies nicht durch den Gesellschaftsvertrag der OHG begrenzt wird. Es kann im Gesellschaftsvertrag jedoch auch die Festlegung getroffen werden, dass alle Gesellschafter ausschließlich gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind.