Leasing

Leasing bedeutet Nutzung von Gütern, ohne Eigentümer zu sein (englisch to lease = mieten). Eine Finanzierung des Eigentumserwerbs entfällt hierbei. Je nach Zweck und Vertragsgestaltung gibt es unterschiedliche Formen des Leasing.

Welche Leasingverträge werden unterschieden?

Nach dem Leasinggegenstand unterscheidet man Immobilienleasing an Gebäuden und Mobilienleasing an Investitions- und Konsumgütern: Der Hauptunterschied liegt hier in der Laufzeit des Leasingvertrages. Nach dem Nutzungsberechtigten gibt es Privatleasing und Gewerbliches Leasing, die sich vor allem durch die steuerlichen Auswirkungen beim Nutzungsberechtigten unterscheiden.

Je nachdem, welche Serviceleistungen vereinbart werden, spricht man von Full-Service-Leasing, beispielsweise bei Fahrzeugen, wenn alle Wartungen, Steuern, Reifen usw. von dem Eigentümer übernommen werden. Ein Vertrag ohne solche Leistungen beschränkt sich auf die Finanzierungsfunktion.

Bleibt der Hersteller auch Eigentümer und gibt nur die Nutzung ab, z. B. bei EDV-Anlagen oder Kopierern, handelt es sich um direktes Leasing oder Herstellerleasing; wird eine besondere rechtlich unabhängige Leasinggesellschaft eingeschaltet, bezeichnet man dies als indirektes Leasing. Beim direkten Leasing wird meistens wie bei einem normalen Mietvertrag dem Nutzungsberechtigten ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt. Damit hat er die Möglichkeit, immer nach Bedarf neuere oder größere Geräte gegen Rückgabe der alten Geräte zu tauschen. Bei jederzeitiger Kündigung oder Miete auf kurze Zeit ist dies ein echter Mietvertrag, z. B. bei einer Autovermietung; möglich ist auch ein zeitlich befristeter Vertrag mit Austauschrecht des Objektes. In diesen Fällen spricht man vom Operate-Leasing. Es muss vertraglich und vom wirtschaftlichen Zweck her streng vom Financial-Leasing (Finanzierungsleasing) getrennt gesehen werden, bei dem immer eine nicht regelmäßig kündbare feste Mietdauer, die Grundmietzeit, vereinbart wird. Das Werbeargument, bei Leasing hätte man immer die Möglichkeit, technisch neue Objekte zu nutzen, gilt streng genommen nur für das Operate-Leasing. Im folgenden behandeln wir nur das Finanzierungsleasing.

Beim Vollamortisationsvertrag (Amortisation = Tilgung) decken die Leasingzahlungen, die der Nutzungsberechtigte während der unkündbaren "Grundmietzeit" zu entrichten hat, die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes und die sonstigen Kosten des Eigentümers. Er wird meistens für Objekte abgeschlossen, die einem starken Preisverfall unterliegen können oder speziell nur für den Nutzungsberechtigten brauchbar sind. Sie sind typisch im Investitionsgüterleasing, das z. B. das Leasing einer Fräsmaschine wie auch das einer Bohrinsel mit Milliardenkosten umfassen kann.

Teilamortisationsverträge decken durch die Zahlungen während der Grundmietzeit nur einen Teil der Anschaffungs- und Nebenkosten ab. Nach Ablauf der Grundmietzeit kann das Objekt durch einen neuen Vertrag weitergenutzt oder vom Leasinggeber gebraucht weiterveräußert werden. Solche Verträge werden nur abgeschlossen, wenn ein sinnvoll kalkulierter Restwert nach einem bestimmten Zeitraum noch gegeben ist, z. B. bei Fahrzeugen.

Welche Risiken übernimmt der Leasingnehmer?

Das Kaufrisiko liegt beim Leasingnehmer; sucht er sich das falsche oder für seine Zwecke nicht passende Objekt aus, kann er es der Leasinggesellschaft als Eigentümerin nicht zur Verfügung stellen. Gewährleistungsansprüche muss der Leasingnehmer beim Hersteller geltend machen.

Das Leasingobjekt wird vom Leasinggeber bei dem vom Leasingnehmer angegebenen Verkäufer erworben. Der Leasingnehmer trifft die Auswahl des Leasingobjektes ohne Beteiligung des Leasinggebers. Dieser hat daher keinen Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit des Leasingobjektes.

Die Lieferung, Montage oder Bereitstellung des Leasingobjektes durch den Verkäufer erfolgt auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers.

Der Leasingnehmer übernimmt die technischen Risiken und verpflichtet sich zu der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartung. Ein Fahrzeug muss regelmäßig in der Vertragswerkstatt "scheckheftgepflegt" werden. Beim Fahrzeugleasing wird regelmäßig eine Vollkaskoversicherung verlangt.

Die Gefahr, dass das Leasingobjekt in Verlust gerät, gestohlen oder dauernd unbenutzbar wird, trägt der Leasingnehmer.

Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt sorgfältig zu benutzen; er hat es vor allem vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten, die für seine Benutzung von Bedeutung sind.

Der Leasingnehmer hat alle Wartungs- und Pflegevorschriften des Verkäufers zu befolgen. Die Kosten hierfür, Steuern, und Abgaben sowie die Betriebs-, Unterhalts- und sonstigen Erhaltungskosten hat der Leasingnehmer zu tragen.

Kann der Leasingvertrag aufgehoben werden?

Während der Grundmietzeit ist der Leasingnehmer an den Vertrag gebunden. Die Grundmietzeit muss aus steuerlichen Gründen bei gewerblichen Leasingnehmern zwischen 40 und 90% der steuerlich üblichen Nutzungszeit liegen, z. B. bei Fahrzeugen mit steuerlicher Nutzungszeit von 60 Monaten zwischen 24 und 54 Monaten. Eine vorzeitige Vertragsaufhebung kommt nur in Frage, wenn der Leasinggegenstand untergegangen oder so stark reparaturbedürftig ist, dass er nicht mehr genutzt werden kann. In diesem Fall kann der Vertrag beiderseitig aufgehoben werden. Der Leasinggeber kann Schadenersatz verlangen, der sich aus den noch ausstehenden Leasingraten, die abgezinst werden, ergibt. Mit dem etwaigen Restwert wird dann verrechnet, nachdem Abwicklungskosten abgezogen worden sind. Der Leasinggeber kann fristlos kündigen, wenn die Raten nicht ordnungsgemäß gezahlt werden oder der Leasingnehmer sonst den Vertrag nicht erfüllt.

Durch einseitige Kündigung von Seiten des Leasingnehmers kann der Vertrag also nicht aufgehoben werden, z. B. wenn er das geleaste Fahrzeug nicht mehr nutzen kann oder will. Eine zweiseitige. Vereinbarung mit Schadenersatzausgleich für den Leasinggeber ist selbstverständlich jederzeit möglich.

Was ist bei Ablauf der Grundmietzeit zu tun?

Ein Erwerb des Leasingfahrzeuges durch den Leasingnehmer nach Vertragsende ist ausgeschlossen.

Beim Fahrzeugleasing wird regelmäßig ein Teilamortisationsvertrag abgeschlossen, dessen Kosten auf einem geschätzten Restwert bei Vertragsende beruhen. Liegt der tatsächliche Wert des Fahrzeugs unter diesem geschätzten Restwert, muss der Leasingnehmer nach den meisten Verträgen den Minderwert bezahlen; ein Sachverständiger kann eingeschaltet werden. Ist eine Kilometerleistung angegeben, so beruht die Schätzung des Leasinggebers auf dieser Höchstkilometernutzung; bei Mehrnutzung muss deshalb zusätzlich gezahlt werden. Eine Kombination beider Möglichkeiten ist ebenfalls möglich. Ist auf diese Weise ein Ausgleich vorgenommen worden, kann der Leasingnehmer selbstverständlich "seinen" Wagen wie einen normalen Gebrauchtwagen zum Gebrauchtwagenpreis vom Eigentümer kaufen. Bei sonstigem Mobilienleasing kann vertraglich vereinbart sein, dass entweder ein zu vermindertem Entgelt geführter Anschlussleasingvertrag durchgeführt wird, oder dass der Käufer ein Optionsrecht, d. h. ein Kaufrecht zum dann gültigen Tageswert hat.

Wie werden die Leasingraten berechnet?

Der Hauptkostenfaktor des Leasingentgeltes liegt in dem Ausgleich der Anschaffungskosten für den Leasinggeber. Bei einem Vollamortisationsvertrag müssen während der Grundmietzeit die gesamten Anschaffungskosten gedeckt werden. Bei Teilamortisation wird die Differenz aus Anschaffungskosten und geschätztem Restwert gedeckt. Ein Unsicherheitsfaktor in der Bewertung der Kosten für den Leasingnehmer liegt gerade in dem Ansatz des Restwertes. Die Wertminderung wird durch die Monate der Grundmietzeit geteilt.

Zinsen

Für das durchschnittlich genutzte Kapital werden Zinsen in banküblicher Höhe vom Leasinggeber in Ansatz gebracht.

Sonstige Kosten

Sie umfassen i. d. R. eine Risikoprämie für den Leasinggeber, kalkulierte Steuern, das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen und eine Gewinnquote für den Leasinggeber. Die Summe aller Leasingraten ergibt natürlich immer einen die tatsächliche Wertminderung oder die Anschaffungskosten übersteigenden Betrag. Bei gewerblichen Leasingnehmern werden die Mehrkosten durch eine eintretende steuerliche Entlastung teilweise ausgeglichen. Die Leasingraten zählen voll als laufender Aufwand (Betriebsausgaben); das Leasinggut zählt nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Vermögen.

Welche Vorteile hat das Leasing?

Vor allem für gewerbliche Leasingnehmer ergeben sich folgende Vorteile:

Für den Privatbereich kann man generell sagen, dass die Summe der Leasingraten die normale Wertminderung immer übersteigen dürfte; eine Steuerersparnis gibt es nicht. Trotzdem kann für manche Verbraucher Leasing interessant sein, da sie sich nicht um die sonstige Fremdfinanzierung kümmern müssen.