Maßnahmen bei Kreditgefährdung - Zwangsvollstreckung

Während der Laufzeit eines Kredits werden die Zins- und Tilgungszahlung und die Kreditwürdigkeit laufend beobachtet. Damit können zum einen durch gezielte Vorschläge zu einer eventuellen Umschuldung Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden, auf der anderen Seite soll ein drohender Schaden verhindert werden.

Welche Vorgänge sieht der Kreditgeber als Gefahrensignal?

Bei einer Bank wird zunächst die Kontoführung beobachtet; dabei würden beispielsweise folgende Vorgänge als "Gefahrensignale" gewertet:

Laufend werden auch die Sicherheiten auf Bestand und Wertentwicklung hin beobachtet;

Gefahrensignale wären:

Allgemeine Signale wären:

Selbstverständlich müssen solche Signale nicht zu Maßnahmen führen, sie machen aber eine verstärkte Überwachung des Kreditnehmers und der Werterhaltung der Sicherheiten notwendig. Empfehlenswert für den Kreditnehmer ist ein Gespräch mit seiner Bank, wenn er erkennt, dass er voraussichtlich nicht mehr seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Durch bestimmte Maßnahmen, z. B. Umschuldungen, können eventuell noch Schäden vermieden werden. Allerdings ist vor "professionellen" Umschuldungsangeboten von Kreditvermittlern zu warnen; sie erhöhen meistens die Kosten noch mehr.

Welche Maßnahmen kann die Bank bei konkreter Kreditgefährdung treffen?

Aufgrund der Geschäftsbedingungen und der üblichen Kreditverträge kann eine Bank zunächst einmal den ganzen Kredit fällig stellen, üblicherweise spätestens, wenn zwei aufeinander folgende Monatsraten nicht bezahlt worden sind. Wenn der Kreditnehmer nach Aufforderung den fälligen Betrag nicht abdecken kann, ist er in "Verzug" und muss der Bank den daraus entstehenden "Verzugschaden" in Form von Zinsen und Kosten ersetzen. Der fällige Kredit wird abgerechnet und auf einem besonderen Konto gebucht, um die Verzugszinsen dafür berechnen zu können. Die gesamten Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und Verwertung der Sicherheiten muss nach dem Kreditvertrag der Kreditnehmer tragen. Manche Banken übergeben durch Kreditgefährdung fällige Leistungen zum Einzug an gewerbliche Inkassobüros. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Kreditnehmer ebenfalls zahlen. Wenn der Kreditnehmer schließlich nicht mehr zahlt, kann auf vorhandene Sicherheiten zurückgegriffen werden: Forderungsabtretungen werden offen gelegt, Eigentum an beweglichen Sachen wird gesichert. Zwangsvollstreckung in Grundstücke wird eingeleitet, die Bürgen werden zur Zahlung aufgefordert. Der nicht gedeckte Rest wird durch gerichtliche Maßnahmen "eingetrieben".

Welche Folgen hat ein Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid ist eine Mahnung durch das Amtsgericht mit der damit verbundenen Drohung, dass der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann, wenn der Schuldner nichts unternimmt.

Beim gerichtlichen Mahnverfahren bestimmt in allen Phasen der Gläubiger, was unternommen wird. Oft möchte er nur eine Unterbrechung drohender Verjährung oder einen Nachweis, dass die Forderung zu Recht besteht. Gibt der Schuldner eine solche Erklärung freiwillig, ist ein Mahnbescheid überflüssig. Der Mahnbescheid wird vom Gläubiger beantragt; Beweismittel sind dabei nicht vorzulegen, der Mahnbescheid kann also auch bei einer vom Schuldner ganz oder teilweise bestrittenen Forderung beantragt werden. Im Mahnbescheid ist auch nicht von Schuldner und Gläubiger, sondern nur von Antragsgegner und Antragsteller die Rede. Die Kosten hat der Gläubiger zuerst auszulegen. Der Mahnbescheid wird vom Amtsgericht meistens über die Post mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt die "Schutzfrist" von 14 Tagen, in der der Schuldner etwas unternehmen kann. Wenn der Schuldner an den Gläubiger die geforderte Summe einschließlich Kosten und Zinsen zahlt, ist das Verfahren erledigt.

Wenn der Schuldner glaubt, die geforderte Summe nicht zahlen zu müssen, kann er die Wirkung des Mahnbescheides "aufheben", indem er beim Amtsgericht Widerspruch einlegt. Dies ist sehr einfach, er braucht nur auf einer beigelegten Kopie die Zeile "Widerspruch" anzukreuzen und diese an das Gericht zu senden. Aus dem Mahnbescheid kann der Gläubiger dann nichts mehr unternehmen, lediglich die Verjährungsfrist ist unterbrochen worden. Allerdings kann der Gläubiger für diesen Fall bereits vorsorglich beim Amtsgericht eine Klage beantragen, die schließlich zu einem Prozess führt. Hat der Schuldner keine beweisbaren Einwendungen, würden durch das gerichtliche Verfahren die Kosten steigen. Wenn der Schuldner keine Einwendungen hat und nicht zahlen kann, lässt er eben das Verfahren über sich ergehen. Der Gläubiger muss nach Ablauf von 14 Tagen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird wie der Mahnbescheid zugestellt. Der Schuldner hat wiederum 14 Tage Zeit, zu zahlen, Einspruch zu erheben oder abzuwarten. Unternimmt er nichts, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und der Gläubiger kann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen.

Wie wird die Zwangsvollstreckung durchgeführt?

Bei der Zwangsvollstreckung wird in das Vermögen eines Schuldners zwangsweise eingegriffen. Die Kosten des Verfahrens sind vom Gläubiger im voraus zu entrichten, gehören aber zur Schuld dazu. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein "vollstreckbarer Titel", d. h. eine Urkunde, aus der die Berechtigung hervorgeht (z. B. ein Vollstreckungsbescheid), ein rechtskräftiges Urteil oder eine Urkunde mit Zwangsvollstreckungsklausel (z. B. ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis). In das bewegliche Vermögen wird durch Pfändung eingegriffen. Der Gerichtsvollzieher kann im Auftrag des Gläubigers Wohnung und Geschäftsräume des Schuldners auf Wertsachen untersuchen. Geld und Wertpapiere nimmt er gegen Quittung mit, andere Sachen sichert er durch das Pfandsiegel (den "Kuckuck"). Diese gepfändeten Sachen muss der Gläubiger für die Versteigerung abholen lassen. Er selbst kann keinen Besitz daran erlangen. Unpfändbare Sachen sind dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen, soweit sie zur bescheidenen Lebensführung notwendig sind: Nahrungsmittel oder entsprechend Bargeld für vier Wochen und eventuell für eine Erwerbstätigkeit persönlich notwendige Sachen, z. B. die Messer eines Fleischergehilfen. Sind die unpfändbaren Sachen wertvoll, z. B. ein Farbfernseher mit Videoanlage, kann sie der Gläubiger durch einfache Sachen ersetzen lassen (Austauschpfändung). Der Umfang der pfändbaren Sachen wird vom Gerichtsvollzieher nach der Zivilprozessordnung geprüft; insofern wird der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher vor Übervorteilung geschützt. Gepfändete Sachen werden nach Ablauf bestimmter Fristen öffentlich versteigert. Zum Schutz des Schuldners muss mindestens der halbe Verkehrswert erzielt werden.

Grundstücke und grundstücksähnliche Rechte werden wie bei Fälligwerden einer Grundschuld verwertet. Es wird zunächst eine Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen. Forderungen werden durch das Gericht nach Ausfertigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dessen Zustellung an die zahlende Stelle eingezogen, z. B. Bankguthaben oder Lohnforderungen.

Wenn alle diese Maßnahmen nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen und dieser vermutet, dass der Schuldner noch Vermögen besitzt oder später wieder zu Vermögen kommt, kann der Gläubiger beantragen, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Dies ist ein beeidetes Verzeichnis des Vermögens des Schuldners und der in den letzten zwei Jahren von ihm gemachten Geschenke größeren Umfangs, die eventuell zurückgefordert werden können. Weigert sich der Schuldner, die Erklärung abzugeben, kann er auf Kosten des Gläubigers bis zu sechs Monate in "Beugehaft" genommen werden. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner in das beim Amtsgericht geführte und von jedermann einsehbare "Schuldnerverzeichnis" aufgenommen. Zwangsvollstreckung.