Folgende Verfahren sind in der Praxis der Insolvenzordnung üblich
Die übliche Methode der Praxis, die aus der Insolvenzordnung hervorgeht, ist die übertragende Sanierung die auch eng mit dem Begriff des asset-deal verbunden ist.
Hier werden die Vermögenswerte auf den Investor übertragen, ohne dass auch Verbindlichkeiten mit übergehen. Als wesentliche Vorteile sind hier:
- Liquidität, Dauer und Kosten sind hier klar definiert
- Es erfolgt keine Anwendung der Haftungsvorschriften gem. §75 AO, §§25, 28 HGB
Beim asset-deal wird häufig ein Weg der außergerichtlichen Sanierung gesucht. Es ist nicht selten, dass die übertragende Sanierung und der damit verbundene asset-Deal scheitern. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein. Zum einen kann dies die Anwendung des §613a BGB sein oder zum anderen, dass der Betrieb aufgrund der Komplexität des Falles unübertragbar ist.
Das Insolvenzplanverfahren im Rahmen der Insolvenzverordnung setzt ein weitgehenden Konsens der beteiligten, wie z. B. der Geschäftsleitung, dem Betriebsrat, der Banken, der Lieferanten und der Kunden voraus. Als wesentliche Erfolgsfaktoren haben sich hier folgende herausgestellt:
- hinreichende Liquidität
- zügiges Verfahren
- umfassende Vorbereitung
Im Rahmen der Insolvenzordnung bietet der Insolvenzplan neben den vielen Vorteilen bestehen jedoch auch einige Risiken, wie sich z. B. beim Zwangskonsens zwischen den Gläubigern folgende Risiken ergeben können:
- obwohl es durchaus wichtig wäre, im Rahmen eines Konsenses einen geeigneten Verwalter zu benennen, stellt dies jedoch eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
- Das in der Insolvenzordnung begründete Insolvenzplanverfahren lässt sich nur schwer kalkulieren. So sind gerade am Anfang Faktoren, wie Dauer des Verfahrens, die Einigungsfähigkeit der Gläubiger und der Liquiditätsbedarf nur schwer einzuschätzen.
In der Abgrenzung zur Zerschlagung sollte das Insolvenzplanverfahren das Hauptinstrument in der Insolvenzordnung darstellen. Diese Aufgabe kommt dem Insolvenzplanverfahren in der Praxis der Insolvenzordnung nicht zu, da die beschriebene Unkalkulierbarkeit dies verhindert.