Geschichte des Geldes und Rechtliche Grundlagen des Kreditgeschäfts

Allgemeine rechtliche Grundlagen

Kreditgeschäfte werden in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Verträgen durch Kreditinstitute getätigt. Um die Grundlagen dieses Geschäftes kennen zu lernen, ist es deshalb wichtig, sich mit dem Begriff "Kreditinstitut" bzw. "Bank" und dem Bankrecht vertraut zu machen.

Eine Bank ist jedes Kreditinstitut (§ 1 KWG) in privater Rechtsform (Einzelkaufmann, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, eingetragene Genossenschaft) und jedes Kreditinstitut in öffentlich-rechtlicher Form (Sparkassen, Landesbanken/Girozentralen, öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten usw.). Die Bezeichnung "Bank" ist gesetzlich durch § 39 KWG gegen unbefugten Gebrauch oder Missbrauch geschützt.

Bankrecht umfasst im weiteren Sinne alle Rechtsnormen, denen die Kreditinstitute im Rahmen ihrer Tätigkeit unterworfen sind. Dies sind insbesondere das Kreditwesengesetz (auch "das Grundgesetz der Kreditinstitute" genannt), das Bundesbankgesetz usw. Im engeren Sinne umfasst das Bankrecht das auf die Rechtsbeziehungen zwischen Banken und ihren Kunden anzuwendende Recht, also das Privatrecht. Das Bankrecht setzt sich aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften aus den verschiedensten Bereichen zusammen. Ein eigenständiges Rechtsgebiet stellt das Bankrecht nicht dar. Es setzt deshalb Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und sämtlicher diese beiden Hauptgebiete betreffenden Nebengesetze voraus. Darüber hinaus muss jeder einzelne Geschäftsvorgang der Bank auch am besonderen Bankvertragsrecht orientiert werden. Dies ergibt sich zum Beispiel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem AGB-Gesetz, dem Bankgeheimnis usw.

Gesetz über das Kreditwesen die Geschichte des Geldes

Wer Grundhandelsgeschäfte im Sinne von § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) gewerblich betreibt, ist Kaufmann. Er untersteht den bürgerlich-rechtlichen, öffentlich-rechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften des HGB, der Gewerbeordnung, des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze. Zu den Grundhandelsgeschäften zählen zum Beispiel die "Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen", aber auch die "Bankier- und Geldwechslergeschäfte". Der Bankier unterscheidet sich damit nicht von anderen Kaufleuten. Dies gilt im Bankbereich - von Ausnahmen abgesehen - auch für öffentlich-rechtliche Unternehmen (Sparkassen, Grundkreditanstalten und ähnliche).

Neben den allgemeinen Vorschriften des HGB für alle Kaufleute gibt es Sonderregelungen für einzelne Gewerbearten. In diesen Rahmen fällt auch das Kreditwesengesetz. In der Kreditwirtschaft können für die Allgemeinheit erhebliche Schadensrisiken ruhen. Dies wurde in Deutschland in vollem Umfang 1931 erkennbar, als die Bankkrise (als Folge der Weltwirtschaftskrise) drohte, das Wirtschaftsleben zu vernichten. Zu Beginn dieser Krise standen Zusammenbrüche einzelner Wirtschaftsunternehmen; über die "Drehscheibe" der Banken wirkte sie auch auf die Gesamtwirtschaft.

Es ist deshalb ein öffentliches Anliegen, die Kreditwirtschaft auch in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung bestimmten Sonderregelungen mit Sicherungszweck zu unterstellen. Dieses Anliegen besteht in mehrfacher Hinsicht:

Die Kreditinstitute verwahren große Teile des Volksvermögens. Können sie den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen, so gefährden sie zunächst nur ihre Gläubiger, darüber hinaus unter Umständen aber die gesamte Volkswirtschaft. Dies wird daran deutlich, dass zum Beispiel Unternehmen keine Rohstoffe mehr einkaufen können bzw. ihre Löhne nicht mehr auszahlen können, wenn sie über Gelder, die sie bei ihren Banken unterhalten, nicht mehr verfügen können.

Die Ansammlung von Spargeldern ermöglicht der Wirtschaft die erforderlichen Investitionen. Sie liegt damit im volkswirtschaftlichen Interesse. Der Staat muss deshalb am Sparen interessiert sein und im Interesse der Sparer durch Vorschriften für das Kreditwesen dafür sorgen, dass - soweit möglich - keine Verluste bei Spareinlagen eintreten. Die Kreditinstitute brauchen das Vertrauen derjenigen, die bei ihnen ihr Geld einlegen. Wird ein solches Vertrauen auch nur an einer Stelle getäuscht, so kann dies zu weitreichenden Geldabzügen auch von anderen Kreditinstituten und damit zu einer Ausbreitung der an sich nur bei einem Institut bestehenden Schwierigkeiten auf den gesamten Bankenapparat führen. Aus diesen Gründen sind Sonderregelungen für das Kreditwesen sinnvoll, auch und gerade im Rahmen einer sozialen Marktwirtschaft, weil so das anzuerkennende Interesse der Allgemeinheit nicht dem freien Spiel der Kräfte ausgeliefert wird und dabei möglicherweise verloren geht. Die Sonderregelungen für das Kreditwesen sind in dem "Gesetz über das Kreditwesen" (KWG) enthalten.

Das KWG regelt aber nicht Einzelheiten des Bankgeschäfts, sondern enthält im wesentlichen folgende Gruppen von allgemeinen Vorschriften: