Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, allgemein zulässige Rechtsgeschäfte selbständig voll wirksam vorzunehmen. Dabei ist je nach Alter und Geisteszustand zwischen Geschäftsfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit zu unterscheiden. Der gute Glaube an das Vorliegen der vollen oder beschränkten Geschäftsfähigkeit wird nicht geschützt.

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig, d. h. nicht in der Lage, allgemein zulässige Rechtsgeschäfte selbst voll wirksam vorzunehmen, ist

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Daran ändert auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nichts. Ebenso nichtig ist die Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 Abs. 2 BGB). Ein Geschäftsunfähiger kann daher selbst kein n Vertrag, zum Beispiel einen Bankvertrag, abschließen. Er kann nur durch sei e Eltern (§ 1629 BGB) oder seinen Vormund (§§ 1773 ff. BGB) vertreten werden.

Diese bedürfen jedoch - auch im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit - zu folgenden Geschäften außerdem noch der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gemäß §§ 1643, 1822 ff. BGB:

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig ist:

Um den minderjährigen beschränkt Geschäftsfähigen zu schützen, sind nach den Gesetzesvorschriften die von ihm abgegebenen Willenserklärungen grundsätzlich nichtig. Unter Abwägung des Schutzbedürfnisses des Minderjährigen enthält das Gesetz allerdings Vorschriften, nach denen bei bestimmten Sachverhalten die Willenserklärungen Minderjähriger Wirksamkeit entfalten können. So kann ein Minderjähriger zum Beispiel ein für ihn rechtlich vorteilhaftes Geschäft allein vollwirksam vornehmen.

Rechtlich vorteilhaft ist zum Beispiel die Annahme einer Schenkung, auch wenn der geschenkte Gegenstand, zum Beispiel ein Grundstück, mit öffentlichen Abgaben wie etwa Grundsteuern belastet ist. Rechtlich nachteilig sind dagegen Verträge, wenn damit die Verpflichtung zur Gegenleistung, also zum Beispiel zur Kaufpreis- oder Mietzinszahlung, verbunden sind. Der Abschluss eines Bankvertrages und zum Beispiel auch die Eröffnung eines Bankkontos ist wegen der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung von Kontoführungsgebühren und der Vereinbarung der AGB (in der auch Pflichten enthalten sind) regelmäßig rechtlich nicht nur vorteilhaft und ist daher nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzunehmen.

Soweit also ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen beabsichtigtes Rechtsgeschäft nicht nur einen rechtlichen Vorteil mit sich bringt, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese kann beispielsweise abgegeben werden durch eine Einwilligung. Unter Einwilligung versteht man die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB). Liegt eine derartige Einwilligung für ein bestimmtes Rechtsgeschäft seitens des gesetzlichen Vertreters vor, ist dieses Rechtsgeschäft wirksam.

Der gesetzliche Vertreter kann zu einer Reihe von zunächst noch nicht konkretisierten Geschäften auch eine Generaleinwilligung erteilen. So kann zum Beispiel die Einwilligung zur Kontoeröffnung auch Verfügungen durch Barabhebung oder Überweisung mit abdecken. Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Einwilligung ihrerseits der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. So sind etwa Verfügungen Minderjähriger über Bankkonten durch Eurocheques selbst dann unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung erteilt hat, weil damit die Eingehung einer Verbindlichkeit verbunden ist.

Die andere Form, mit der der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung zum Ausdruck bringen kann, ist die Genehmigung.

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, so hängt daher die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Wird die Genehmigung nicht ausgesprochen, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Dies kann jedoch nachträglich durch Genehmigung geheilt werden. Wird die Genehmigung ausgesprochen, ist der Vertrag von Anfang an wirksam. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.

Die andere Vertragspartei kann die Ungewissheit über die Wirksamkeit des Vertrages dadurch beseitigen, dass sie den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Die Genehmigung muss sodann binnen zwei Wochen erklärt werden. Geschieht das nicht, so gilt sie als verweigert (§ 108 Abs. 2 BGB). Nach Eintritt der Volljährigkeit kann der Minderjährige die Genehmigung eines vorher abgeschlossenen Geschäfts selbst erklären (§ 108 Abs. 3 BGB).

Neben den genannten Möglichkeiten können Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger auch wirksam sein, ohne dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt (also ohne vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung), wenn es sich zum Beispiel um einen Vertrag handelt, bei dem der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. § 110 BGB wird daher auch als "Taschengeldparagraph" bezeichnet.

Derartige Geschäfte können allein vom Minderjährigen abgeschlossen werden, und aufgrund vorher erteilter Einwilligung des gesetzlichen Vertreters werden sie mit ihrer Erfüllung wirksam. Dies hängt damit zusammen, dass dem Minderjährigen ein Taschengeld zur freien Verfügung überlassen wird. Diese Regelung bringt allerdings die Problematik mit sich, dass der Umfang der Einwilligung im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. So dürfte zum Beispiel das Mieten eines Motorbootes für eine Vergnügungsfahrt im Rahmen der Einwilligung liegen, der Kauf eines Motorbootes mit abgespartem Taschengeld dagegen jedoch nicht. Besondere Probleme bringt ein mit Taschengeld getätigter Ratenkauf mit sich, weil dieser erst mit Erfüllung der letzten Kaufpreisrate voll wirksam wird. Eine Kreditaufnahme bei einer Bank bedarf dagegen auch dann der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1643 Nr. 8 BGB), wenn die einzelnen Zins- und Tilgungsraten aus den dem Minderjährigen überlassenen Mitteln bewirkt werden sollen.

Im Bereich der beschränkten Geschäftsfähigkeit gibt es zwei Fälle, in denen das Gesetz eine partielle Geschäftsfähigkeit Minderjähriger anerkennt:

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch solche Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Dazu gehören unter anderem die Kreditaufnahme, die Bürgschaftsübernahme und das Eingehen von Indossamentsverbindlichkeiten.

Die andere Fallgruppe liegt vor, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten. In diesen Fällen ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind auch in diesen Fällen Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf (§ 113 BGB).

Wenn also zum Beispiel im Rahmen der Ermächtigung der Minderjährige ein Bankkonto eröffnet, weil ihm der zustehende Arbeitslohn üblicherweise bargeldlos gezahlt wird, so darf er über das Konto auch durch Barabhebungen verfügen. Dadurch verschafft sich der Minderjährige die Mittel, die er auch bei einer baren Lohnzahlung hätte entgegennehmen dürfen.

Andere Verfügungen als Barabhebungen werden jedoch durch die generelle Ermächtigung nicht mehr gedeckt. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einwilligung nach § 107 BGB, oder es muss § 110 BGB Anwendung finden.

Danach sind auch Überweisungen von einem oben erwähnten Girokonto auf ein eigenes Sparkonto nur im Rahmen der §§ 107,110 BGB zulässig. Kreditaufnahmen durch Kontoüberziehungen sind selbst bei Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung wirksam (§§ 1643, 1822 Nr. 8 BGB).

Volle Geschäftsfähigkeit

Volle Geschäftsfähigkeit liegt vor, wenn die Volljährigkeit erlangt wird. Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB).