Genossenschaftsanteil

Beim Genossenschaftsanteil handelt es sich um den Anteil, mit dem ein Mitglied an einer Genossenschaft beteiligt ist.

Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck die Förderung der Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb ist. Für die Firma gilt, dass sie die Kennzeichnung eingetragene Genossenschaft eG tragen muss. Hier darf jedoch in der Firmenbezeichnung kein Hinweis darauf gegeben werden, inwieweit die Genossen zu Nachschüssen verpflichtet sind. Es bedarf jedoch Regelungen, die für den Fall vorgesehen sind, wie im Falle eines Konkurses, bei dem die Gläubiger nicht aus der Konkursmasse vollständig bedient werden können, verfahren werden sollen. Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten, die von einem unbeschränkten Nachschuss bis zu keinem Nachschuss reichen können.

Eine Genossenschaft, die Genossenschaftsanteile ausgeben will, muss mindestens sieben Mitglieder haben und eine Vorstand sowie einen Aufsichtsrat benennen. Des Weiteren muss die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen werden. Um Mitglied einer Genossenschaft werden zu können ist es erforderlich einen Genossenschaftsanteil zu erwerben und eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Die Hauptversammlung stellt für die Mitglieder die Möglichkeit dar ihre Rechte auszuüben. Dabei hat jedes Mitglied ein Stimmrecht unabhängig von der Höhe seines Geschäftsguthabens bzw. der Menge seiner Genossenschaftsanteile.

Der nominelle Betrag des Genossenschaftsanteils stellt die obere Grenze des Geschäftsguthabens dar und ist somit auch Grundlage für eine Nachschusspflicht. In der Satzung kann festgelegt werden, dass eine Beteiligung mit mehreren Genossenschaftsanteilen möglich oder obligatorisch ist.

Es gibt auch Banken, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft Bankgeschäfte durchführen. Diese Banken werden als Genossenschaftsbanken bezeichnet.