Güterstand, Fremdfinanzierung, Großkredit, Frachtaval, Gesamtgrundschuld

Forderungsabtretung -> Abtretung – Forderungsabtretung siehe Gesamtgrundschuld, Globalzession, Goldene Bilanzregel
Forfaitierung ist der Ankauf von Wechseln unter Verzicht auf ein Rückgriffsrecht bei Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen. Die Wechsel sind meistens eigene Wechsel (Solawechsel) eines Exporteurs mit längerer Laufzeit. Der Vorteil für den Exporteur besteht vor allem darin, dass er nicht selbst längerfristige Risiken mittragen muss und über den erhaltenen Gegenwert sofort verfügen kann. Vertragspartner sind regelmäßig international tätige Spezialkreditinstitute. Forfaitierung siehe Freigabeanspruch, Geschäftsfähigkeit, Grundakten, Grundschuldbrief.

Frachtaval ist die Bürgschaft einer Bank zur Absicherung der gestundeten Fracht bei der Bundesbahn. Die Verkehrskreditbank stundet die beim Frachteinlieferer angefallene Fracht bis zu 14 Tage und verlangt dafür eine Absicherung durch eine Bankbürgschaft. Avalkredit. Frachtaval siehe Forderungsabtretung, Globalzession, Großkredit, Grundschuld.

Freigabeanspruch. Der Kreditnehmer kann von einem Kreditinstitut verlangen, dass ihm Sicherheiten insoweit Zurückübertragen werden, als sie zur Abdeckung eines Kredits nicht mehr benötigt werden. Deckungsgrenze, Rückübertragung, Freigabeanspruch siehe Gesamtgrundschuld, Goldene Bilanzregel, Grundakten.

Fremdfinanzierung ist die Beschaffung von Mitteln für Unternehmenszwecke durch Kapitalgeber, die rechtlich eine Gläubigerstellung, also einen Zahlungsanspruch, haben. Kapitalgeber können beispielsweise Kreditinstitute, Lieferanten, Private oder Kunden sein. Die so eingebrachten Mittel werden in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen. Außenfinanzierung.
Fremdgrundschuld ist eine zugunsten eines Dritten eingetragene Grundschuld. Eigentümergrundschuld. Fremdfinanzierung siehe Forfaitierung, Globalzession, Großkredit, Grundschuld, Grundschuldbrief.

Garantie ist ein Vertrag, durch den sich ein Kreditinstitut verpflichtet, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Vorliegen einer bestimmten Bedingung an den Garantienehmer die vereinbarte Summe zu zahlen. Die Garantie ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung entstanden. So übernehmen Geldinstitute eine Garantie für die Einlösung von Euroschecks, wenn neben anderen Bedingungen die Scheckkartennummer auf der Rückseite angebracht ist. Andere Garantien können Akkreditive sein oder im Rahmen von Avalkrediten gegeben werden. siehe Forderungsabtretung, Goldene Bilanzregel, Grundakten, Grunddienstbarkeiten.

Geringstes Gebot ist der Mindestbetrag als Gebot, der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks unabhängig vom Grundstückswert abgegeben werden muss. Es setzt sich aus dem Bargebot und den bestehen bleibenden Rechten, wie vorrangigen Grundpfandrechten, zusammen. Mindestgebot siehe Freigabeanspruch, Großkredit, Grundpfandrechte, Grundschuldbrief.

Gesamtgrundschuld. Für eine Gesamtgrundschuld werden mehrere Grundstücke zugleich belastet. Der Grundschuldgläubiger kann nach Belieben in jedes der Grundstücke oder in alle zugleich wegen des fälligen Betrages vollstrecken lassen; jedes Grundstück haftet für den gesamten Betrag. Grundschuld, Gesamtgrundschuld siehe Frachtaval, Grundakten, Grunddienstbarkeiten, Grundschuld, Güterstand.

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig und rechtswirksam Willenserklärungen abgeben zu können. Voll geschäftsfähig sind regelmäßig alle Personen ab 18 Jahren. --> Kreditfähigkeit, Minderjährige Kreditnehmer, Geschäftsfähigkeit siehe Forderungsabtretung, Forfaitierung, Fremdfinanzierung, Goldene Bilanzregel.

Globalzession ist eine Form der Rahmenabtretung, bei der vereinbart wird, dass bestehende Forderungen und zukünftige Forderungen mit ihrem Entstehen als abgetreten gelten. Die Forderungen werden regelmäßig in Listen aufgeführt, wobei die Einreichung der Listen bei der kreditgebenden Bank nur informative Bedeutung hat. Eine Doppelabtretung ist bei der Vereinbarung einer Globalzession für künftige Forderungen nicht möglich. Abtretung, Globalzession siehe Forfaitierung, Freigabeanspruch, Fremdfinanzierung, Grundschuldbrief, Güterstand.

Goldene Bilanzregel = Finanzierungsregeln - Goldene Bilanzregel siehe Forderungsabtretung, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Grundschuld.

Großkredit. Nach § 13 des Kreditwesengesetzes müssen Kreditinstitute Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt 15% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen (Großkredite), unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzeigen. Ein einzelner Großkredit darf höchstens 50%, alle Großkredite zusammen dürfen höchstens das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts erreichen. Großkredit siehe Frachtaval, Fremdfinanzierung, Globalzession, Grundschuldbrief, Güterstand.

Grundakten werden beim Grundbuchamt neben den Grundbüchern geführt und enthalten alle Anträge und Verfügungen, die sich auf die Eintragungen beziehen. Handblatt, Grundakten siehe Forfaitierung, Geschäftsfähigkeit, Grundpfandrechte, Grundschuld.

Grunddienstbarkeiten sind die Belastungen eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks. Dies kann ein Nutzungsrecht sein, z.B. Wegerecht, Immissionsverbot oder Wasserentnahmerecht. Die Grunddienstbarkeit kann auch in einer Nutzungsbeschränkung bestehen, z. B. in einer Bebauungsbeschränkung oder dem Verbot, ein bestimmtes Gewerbe auszuüben. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung und Eintragung auf dem belasteten Grundstück. Grunddienstbarkeiten siehe Frachtaval, Geschäftsfähigkeit, Güterstand.

Grundpfandrechte sind die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld. Eine Rentenschuld ist praktisch eine Grundschuld mit der Vereinbarung, dass an regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Summe zu zahlen ist. Löschungsanspruch, Grundpfandrechte siehe Forderungsabtretung, Freigabeanspruch, Gesamtgrundschuld, Globalzession, Güterstand.

Grundschuld. Von einer Grundschuld spricht das Gesetz, wenn ein Grundstück in der Weise belastet wird, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist. Zahlung „aus dem Grundstück" bedeutet, dass die Zahlungsaufforderung an den Eigentümer gerichtet wird; kommt dieser der Aufforderung nicht nach, wird die Forderung aus dem Versteigerungserlös des Grundstücks beglichen. Buchgrundschuld, Briefgrundschuld, Eigentümergrundschuld, Fiduziarische Sicherheit, Fremdgrundschuld, Gesamtgrundschuld, Grundpfandrechte, Grundschuldbrief, Grundstück, Inhabergrundschuld, Sicherungsgrundschuld, Grundschuld siehe Forfaitierung, Geschäftsfähigkeit, Großkredit, Grundakten.

Grundschuldbrief ist ein nicht vertretbares Wertpapier, das grundsätzlich zur Geltendmachung einer Grundschuld vorliegen muss. Er enthält die Bezeichnung des belasteten Grundstücks und den die Grundschuld betreffenden Auszug aus der dritten Abteilung des Grundbuchs, sofern der Brief nach dem 1.1. 1978 ausgestellt worden ist. Eine Grundschuld kann durch die auf dem Brief beglaubigte Abtretung ohne Umschreibung im Grundbuch übertragen werden. Grundschuldbrief siehe Forderungsabtretung, Freigabeanspruch, Fremdfinanzierung, Großkredit, Grunddienstbarkeiten. - Das Rechtsregister.
Blankokredit
Grundstück im rechtlichen Sinne ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche mit seinen Bestandteilen, der im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragen ist. Die Abgrenzung wird aus dem beim Vermessungsamt liegenden Kataster ersichtlich, wo die Bodenfläche in Flurstücke eingeteilt ist. Durch die Eintragung im Grundbuch entsteht eine „unbewegliche Sache", die rechtlich verändert werden kann, indem das Eigentum daran übertragen wird, Pfandrechte oder andere Rechte bestellt werden, ohne dass sich im tatsächlichen Besitz etwas ändern muss. Auflassung, Erbbaurecht, Grundakten, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Reallast, Zubehör, Grundstück siehe Frachtaval, Fremdfinanzierung, Gesamtgrundschuld, Geschäftsfähigkeit, Grundpfandrechte. - Die Geschäftsfähigkeit.

Güterstand ist die Regelung der Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander, der gesetzliche Güterstand ist die „Zugewinngemeinschaft", bei der zwar jeder Ehegatte sein Eigentum behält, im Falle des Todes oder der Trennung aber der Vermögenszuwachs durch Geld ausgeglichen wird. Verfügungen über das gesamte Vermögen erfordern dabei die Zustimmung des anderen Ehegatten. Bei der Gütergemeinschaft besteht gemeinsames Eigentum. Behält jeder Ehegatte sein Eigentum für sich, besteht Gütertrennung. Die beiden letzteren Formen müssen in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Für Kredite haftet grundsätzlich nur das Vermögen des schuldenden Ehegatten. - Das Haus finanzieren .

Gutgläubiger Eigentumserwerb liegt vor, wenn vom Nichteigentümer Sachen übertragen werden, die diesem nicht gehören, der Erwerber aber daran glauben kann, dass er der Eigentümer ist (§ 932 BGB). Der gute Glaube an das Eigentum liegt dann vor, wenn der Veräußerer im Besitz der Sache ist. Zur Wirksamkeit muss der Erwerber seinerseits die Sache in Besitz nehmen. Kein gutgläubiger Erwerb ist an gestohlenen, verlorenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen möglich, außer bei Geld und Inhaberwertpapieren. Güterstand siehe Frachtaval, Fremdfinanzierung, Gesamtgrundschuld, Goldene Bilanzregel, Grunddienstbarkeiten. - Ein Finanzierungsplan.
Internat