Finanzierungsvergleich: Kreditkauf - Bankkredit - Leasing von Fahrzeugen

Wer laufend Ersparnisse bildet, kann das erforderliche Kapital zum Kauf eines Fahrzeugs rechtzeitig zur Verfügung haben.

Oft können aber der Anschaffungszeitpunkt und der Kaufpreis einer Neu- oder Ersatzbeschaffung nicht so genau vorausgesagt werden, so dass trotzdem "Finanzierungslücken" entstehen; zudem wird bei einem Finanzierungsangebot - vor allem im privaten Bereich - ein gewisses Maß an eigenen Mitteln verlangt. Verschiedene Angebote zu vergleichen ist sehr schwierig, da die Grundbedingungen meistens nicht übereinstimmen. Durch die Preisangaben sind die Angebote von Kreditinstituten noch am ehesten untereinander vergleichbar; beim Kreditkauf muss zwar auch ein effektiver Zinssatz angegeben werden - vor allem auch in der Werbung -, aber für eine konkrete Summe und eine gewünschte Laufzeit sind die Bedingungen bei den Händlern oft nicht im voraus erfragbar.

Erst wenn ein Fahrzeug gekauft wird, schiebt man den Finanzierungsvorschlag nach. Bei Leasingangeboten ist ein effektiver Zinssatz nicht vorgeschrieben. An einem Beispiel soll im folgenden nur gezeigt werden, welche Gesichtspunkte miteinander verglichen werden können.

Kreditverträge mit Kreditinstituten und speziellen Kreditbanken des Fahrzeughandels sind in den rechtlichen Bedingungen im Prinzip ähnlich aufgebaut, weshalb darauf nicht noch einmal eingegangen wird. Der Finanzierungsvergleich beruht auf einem vorgegebenen Effektivzinssatz; die Berechnungen mögen finanzmathematisch nicht bis auf die letzte Stelle exakt sein, sie können aber leicht nachvollzogen werden und haben dann doch einen sinnvollen Vergleichswert.

Es gilt deshalb die Regel: Je kürzer die Laufzeit und je kleiner die Finanzierungssumme, um so weniger wirkt sich ein Zinsvorteil gegenüber einem Barzahlungsrabatt aus! Vergleichen Sie also möglichst die Gesamtsumme aller Zahlungen bei gleichen Ausgangswerten und Fristen! Je geringer die Finanzierungssumme ist und je geringer die Höchstlaufzeit einer angebotenen "Sonderfinanzierung", um so geringer ist ihr wirtschaftlicher Wert!

Finanzierungsvergleich: Kredit - Leasing

In der Werbung für Leasing wird manchmal gesagt: "Herr X hat sein Neufahrzeug geleast und kauft sich mit dem gesparten Geld ein Segelboot o. ä." Wer vorhandene Eigenmittel hat, kann diese aber immer für einen bestimmten Zweck ausgeben. Will er dann nochmals etwas kaufen, kann er sich einen Kredit beschaffen oder die Nutzungsrechte mieten. Es geht also - außer als Verkaufsargument für den Autohändler - in Wirklichkeit für den Erwerber nicht um die Alternative Segelboot oder Auto, sondern um die Alternative Segelboot und Auto, letzteres über Kredit oder Leasing beschafft.

Wer die Vorteile des Leasing will und dafür bezahlt, weiß ja, warum er es tut: Er braucht keinen Kredit zu beschaffen. Wenn in jedem Fall nach Ablauf der Grundmietzeit ein anderes Fahrzeug beschafft würde, ist der Restwert wie ein Wiederverkaufswert kalkulierbar. Die Entscheidung für oder gegen Leasing liegt also weniger im rechnerischen Bereich als in der Gesamtsumme dieser Nutzungsform. Wer im obigen Beispiel die höhere Rückzahlungsrate an die Bank nicht zahlen kann oder will, für den ist selbstverständlich ein solches Leasingangebot zunächst günstiger. Allerdings kann man sagen, dass derjenige, der als nicht kreditwürdig gilt, auch kein Leasingobjekt erhält! Vergleichen kann man nur die Art der Zahlungsströme, die Höhe der Finanzierung, die Laufzeit, die Kosten und die Risiken der Ersatzbeschaffung.

Kreditsicherheiten und Kreditüberwachung

Mit der Vereinbarung von Sicherheiten will eine Bank das Risiko vermindern oder ausschalten, dass der Kreditnehmer nicht zur Erfüllung seiner Zins- und Rückzahlungspflicht in der Lage ist. Auch wenn ein Kreditnehmer immer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen für seine Verbindlichkeiten haftet, kann sich der Kreditgeber durch die Vereinbarung einer formellen Sicherheit meistens rascher als auf dem üblichen Vollstreckungswege Befriedigung verschaffen. Kreditinstitute können sich zunächst immer zuerst an die bei ihr verwalteten Vermögenswerte des Kreditnehmers halten; dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Die in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte dienen als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Bank gegen den Kunden; dies gilt auch für die Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst;

Durch diese "Pfandklausel" gilt ein Kunde der Bank gegenüber automatisch als kreditwürdig, wenn in Höhe des Kredits zum Beispiel Sparguthaben oder Wertpapiere von der Bank geführt und verwaltet werden. Der Kontoinhaber kann aber im Unterschied zu einer formellen Verpfändung frei über die Guthaben und Wertpapiere verfügen.

Sicherungsvertrag

Regelmäßig verpflichtet sich ein Kreditnehmer durch den Kreditvertrag, dem Kreditinstitut die vereinbarten Sicherheiten zu stellen. Dazu ist eine besondere Vereinbarung erforderlich, die entweder in einem gesonderten Sicherungsvertrag getroffen wird oder in dem Kreditvertrag bereits enthalten ist. Daneben können besondere Handlungen notwendig sein, beispielsweise die Übergabe der verpfändeten Sachen oder die Anzeige der Abtretung eines Versicherungsanspruchs an die Versicherungsgesellschaft. Zu Verfügungen über ihr gesamtes Vermögen, beispielsweise durch Bestellung einer Grundschuld auf das einzige Grundstück, ist bei Eheleuten immer die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich, wenn der gesetzliche Güterstand gilt.

Bei der Bestellung einer Sicherheit ist auf folgende Punkte besonders zu achten:

Zweckbestimmung

Regelmäßig wird festgelegt, wofür eine Sicherheit bestellt werden soll, damit der Kreditnehmer oder ein anderer Sicherungsgeber bei Vollstreckung in die Sicherheit nicht einwenden kann, die Vollstreckung sei rechtlich unzulässig. Die weitestgehende Formulierung erstreckt sich auf alle Forderungen, z. B.

Die Sicherung dient für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen Geschäftsstellen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind), zustehen. Insbesondere wenn eine Sicherheit für einen Dritten gegeben wird, zum Beispiel durch Bürgschaft oder eine Grundschuld, kann der Sicherungsgeber seinen möglichen Haftungsumfang begrenzen, indem er auf Streichung einer solchen Klausel und Angabe des konkreten Kreditverhältnisses drängt. Ist der Sicherungsgeber und der Kreditnehmer derselbe, erhöht sich durch die umfassende Verwendbarkeit einer Sicherheit selbstverständlich dessen Kreditwürdigkeit auch für andere Kredite.

Verwaltung der Sicherheit In den AGB ist geregelt:

Über die Erhaltung und Sicherung aller der Bank als Sicherheit dienenden Sachen und Rechte sowie über den Einzug der dafür haftenden Forderungen, Grund- und Rentenschulden hat der Kunde selbst zu wachen und die Bank entsprechend zu unterrichten. Der Kreditnehmer ist für die Sicherungen selbst verantwortlich, selbst wenn die Bank formell Eigentümerin der Sachen oder Inhaberin der Forderungen ist.

Verwertung der Sicherheit

Durch den Sicherungsvertrag und die AGB verzichtet der Sicherungsgeber auf die ihm nach Gesetz grundsätzlich zustehenden möglichen Einreden und die Geltendmachung von Fristen vor der Verwertung der Sicherheiten. Die Bank kann den Zeitpunkt der Verwertung praktisch selbst bestimmen, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung in Verzug ist. Sie muss aber auf die wirtschaftlichen Interessen des Schuldners Rücksicht nehmen; durch eigenständige Verwertung werden oft hohe Gerichtskosten vermieden. Einzelheiten der Verwertung und Schutzbestimmungen für den Schuldner werden bei den einzelnen Sicherheiten behandelt.

Rückgabe der Sicherheiten

Wenn die Sicherheiten zur Abdeckung des Kredits nicht mehr notwendig sind, muss sie der Kreditgeber an den Schuldner zurückgeben (Rückgewährsanspruch des Sicherungsgebers). Meistens wird eine Deckungsgrenze vereinbart, zum Beispiel 130%, um die der Wert der Sicherheiten den Kredit übersteigen muss. Eine zu hohe Sicherheitenbestellung bringt für den Kreditgeber die Gefahr des Vorwurfs der sittenwidrigen Knebelung, was den gesamten Vertrag nichtig machen würde.

Allgemein unterliegen vorformulierte Verträge zur Sicherheitenbestellung den Schutzbestimmungen des AGB-Gesetzes, so dass völlig einseitige Benachteiligungen des Sicherungsgebers und so genannte überraschende Klauseln einer richterlichen Nachprüfung wohl nicht standhalten könnten. Bis zu einer neuen gerichtlichen Klärung ist aber immer davon auszugehen, dass die Formulierungen der Banken gültig sind.