Eigenmittelgrundsatz

Mit den Eigenmitteln ist dabei jenes Kapital gemeint, das notwendig ist, damit ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

Dessen Höhe ist gesetzlich fest geschrieben, damit die kontinuierliche Tätigkeit und der sogenannte Sparerschutz gewährleistet bleiben sollen. Die Vermögenswerte, welche einer Bank anvertraut sind, werden dadurch gesichert und die Gläubiger geschützt. Oberstes Ziel beim Eigenmittelgrundsatz ist der Fortbestand des Vertrauens in das Bankensystem, von dem Stabilität und Funktionstüchtigkeit des gesamten Finanzsystems entscheidend abhängen. Nach dem Eigenmittelgrundsatz beurteilt die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob das Eigenkapital einer Bank oder ähnlicher Unternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften angemessen sind. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Bausparkassen oder Firmengruppen. Dabei werden je nach Art des Unternehmens oder der Gruppe bei der Eigenmittelprüfung unterschiedliche Anforderungen gemäß Eigenmittelgrundsatz zugrunde gelegt. Dabei spielt die sogenannte Bagatellschwelle eine Rolle. Wird diese Schwelle überschritten, treten vermehrte Ausfallrisiken auf, die mit zusätzlichem Eigenkapital unterlegt werden müssen.

Der zehnte Paragraph des Kreditwesengesetzes wird im Grundsatz I präzisiert, der die Risikobegrenzungsnorm durch angemessene Eigenmittelausstattung regelt. Dieser erste Grundsatz wird auch Eigenmittel-Solvabilitätsgrundsatz genannt. Im Jahre 2007 wurde er durch die Solvabilitätsverordnung abgelöst, die seitdem die Eigenmittelanforderungen der Banken regelt. Der Eigenmittelgrundsatz besagt, dass die Eigenmittel eines Institutes größer sein müssen als seine Gesamtrisikoposition. Diese Gesamtrisikoposition wird durch die Summe der gesamten Risiko Anrechnungsbeträge dargestellt.

Der Eigenmittelgrundsatz betrifft sowohl das Kreditausfallrisiko als auch das Marktpreisrisiko. Hierunter fallen Adressenausfallrisiken und Sachwertausfallrisiken im ersten Fall, sowie Zinsänderungsrisiko und Aktienkursrisiko im zweiten Fall.