Preisangabenverordnung und Ausweis der Effektivverzinsung Kreditpreis

Die wichtigste Neuerung der PAngV sind sicherlich die Vorschriften über Definition und Ermittlung des "Kreditpreises". Zwar bestand bereits vor der neuen PAngV Einigkeit zwischen Kreditgewerbe und Preisbehörden hinsichtlich der Effektivzinsangabe bei Krediten mit über die gesamte Laufzeit festen Zinsen, also im wesentlichen Ratenkrediten an Verbraucher.

Unterschiedliche Auffassungen bestanden aber in bezug auf variabel verzinsliche Kredite. Außerdem gab es keine verbindliche Regelung, nach welcher Methode der Effektivzins zu berechnen war.

Berechnung des Effektivzinssatzes

Bei Festdarlehen ist der Vom-Hundert-Satz als "effektiver Jahreszins", sind Änderungen des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten, als "anfänglicher effektiver Jahreszins" für Vergleichszwecke zu errechnen und als Kreditpreis anzugeben.

Das bedeutet, dass ein effektiver Jahreszins anzugeben ist für Kredite mit über die gesamte Laufzeit festen Konditionen (zum Beispiel für ein Darlehen mit fünf Jahren Laufzeit und fünfjähriger Zinsfestschreibung Zinssatz).

Ein anfänglicher effektiver Jahreszins ist anzugeben für Kredite

Die Berechnung von Effektivzinssätzen ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit (§ 4 Abs. 2 PAngV) in der Weise vorzunehmen, dass alle bei regelmäßigem Kreditverlauf preisbestimmenden Faktoren erfasst werden, die sich unmittelbar auf den Kredit und seine Vermittlung beziehen. Es ist der Zinssatz zu beziffern, mit dem sich der Kredit, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß § 608 BGB staffelmäßig abrechnen, lässt.

"Mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit" heißt:

Damit wird die 360-Tage-Methode verbindlich vorgeschrieben. Die alte Bestimmung hatte zum Streit über unterschiedliche Methoden Anlass gegeben.

Das Ergebnis einer Effektivzinsberechnung hängt jedoch nur sekundär von der Berechnungsmethode ab und wird primär von den "preisbestimmenden Faktoren" beeinflusst. Die wichtigsten Preiseinflußfaktoren sollen im folgenden erläutert werden.

Nominalzins

Der Nominalzins stellt die für die Zeit der Kapitalüberlassung fällige, auf die jeweilige Restschuldsumme berechnete, laufende Verzinsung dar. Hierbei wird anfänglich nicht vom Auszahlungsbetrag, sondern von der Darlehenssumme (Kreditsumme) ausgegangen. Dies bedeutet, dass der Nominalzins auch auf das nicht zur Auszahlung gekommene Disagio berechnet wird. In der Kreditpraxis werden zum Begriff Nominalzins auch die Bezeichnungen "Nominalverzinsung", "laufende Verzinsung", "Kreditgebühr", "Teilzahlungsgebühr" und "Teilzahlungskosten" synonym verwendet.

Bearbeitungsgebühren und Verwaltungskostenbeiträge

Diese Größen sind effektivzinssteigernd in die Rechnung einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob sie nur einmalig oder wiederkehrend zu zahlen sind.

Auszahlungsabgelder (Disagien, Damnen) sowie Rückzahlungsaufgelder (Agien)

Sowohl Agien als auch Disagien sind in die Effektivzinskalkulation einzubeziehen. Dies ist verständlich, wenn man bedenkt, dass die Gestaltung des Disagios oder Agios substitutiv zur Festlegung der Nominalverzinsung gewählt wird. Die Vereinbarung von Rückzahlungsagien ist in der heutigen Bankpraxis unüblich. Hingegen wird regelmäßig ein Auszahlungsdisagio in Abzug gebracht. Dem Kreditnehmer kann ein Disagio erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Aus Sicht des Gläubigers dient das Disagio zur Feinsteuerung des Effektivzinssatzes. Die wichtigste Funktion des Disagios (Damnum) besteht jedoch darin, den Kreditgeber vor einer unerwünschten vorzeitigen Beendigung des Schuldverhältnisses durch den Kreditnehmer zu schützen. Nach § 247 BGB (alte Regelung) bzw. § 609 BGB (neue Regelung) besitzt der Kreditnehmer unter bestimmten Umständen das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrages. Von diesem Recht wird er stets Gebrauch machen, wenn er den Kredit in einer Hochzinsphase aufgenommen hat und nach einer zwischenzeitlichen Zinssenkung den Mittelbedarf anderweitig zu geringeren Zinskosten erhalten kann.

Durch Ansatz eines Disagios kann die Bank jedoch die Vornahme einer Umschuldung durch den Kreditnehmer unvorteilhaft machen. Sie vereinbart bei der Kreditvergabe in der Hochzinsphase statt einer marktgerechten Nominalverzinsung einen erheblich niedrigeren Satz und bringt daneben ein Disagio in Ansatz.

Bereits aufgrund des nunmehr niedrigeren Nominalzinssatzes kommt es zu erheblich weniger Kündigungswünschen. Außerdem verliert der Schuldner im Falle der Kündigung oder vorzeitigen Tilgung das volle Disagio, so dass sich der erhaltene Kredit sozusagen rückwirkend erheblich verteuert. Das Disagio verhindert somit aus wirtschaftlichen Gründen die an und für sich rechtlich mögliche Kündigung des Schuldners in Niedrigzinsphasen.

Beispiel: Kredit über 7 Jahre zu 8 % nominal, keine Nebenkosten, kein Disagio, jährliche Zinszahlungen, sofortige Tilgungsverrechnung. Effektivzins: 8 %. Bei einer Senkung des Zinsniveaus für vergleichbare Kredite nach einem Jahr auf 6 % wäre für den Kreditnehmer die Umschuldung ökonomisch sinnvoll.

Wird der Kredit wie oben ausgestaltet, aber zu 6,5 % nominal verzinst, jedoch mit 10 % Disagio, bewirkt dies nahezu die identische Effektivverzinsung. Sinkt der Zins für vergleichbare Kredite nach zwei Jahren auf 6 %, so ergibt sich für den Kreditnehmer folgender Effekt: Kündigt er das Darlehen, so verliert er das volle Disagio von 10 %. Verteilt man diese Belastung auf die bisher abgelaufene Kreditzeit von zwei Jahren, so verteuert sich das Kapital um zirka 5 % pro Jahr! Diesem Effekt steht ein nur 0,5prozentiger Zinsvorteil pro Jahr bei Durchführung der Umschuldung gegenüber, da die laufende Verzinsung des ursprünglichen Darlehens ja bei 6,5 % liegt. Der Kreditnehmer wird daher vernünftigerweise auf eine Umschuldung verzichten.

Maklerprovisionen und sonstige Kreditvermittlungskosten

Solche Nebenkosten sind stets preissteigernd einzubeziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kreditmakler selbständig tätig ist oder im Auftrag einer einzelnen Bank steht.

Tilgungsgeschwindigkeit und Tilgungsmodalitaten

Obwohl die Tilgungsleistungen selbst keinen Kosten- bzw. Aufwandscharakter besitzen, wird die Effektivverzinsung einer Finanzierung in ganz erheblichem Umfang von den Kapitalrückführungsmodalitäten beeinflußt. Der Zusammenhang wird erkennbar, wenn man bedenkt, dass sich alle fixen Kostenbestandteile eines Kredites wie beispielsweise Disagio, Maklerprovision, Bearbeitungsgebühren und Verwaltungskosten auf die Gesamtkapitalüberlassung (Produkt aus Zeit mal Geld) verteilen. Bei sonst unveränderten Konditionen führt eine schnellere Tilgungsfolge oder eine Steigerung der Tilgungsraten zu einer niedrigeren Gesamtkapitalüberlassung und bewirkt eine Steigerung der Effektivverzinsung, die für den Kreditgeber ansonsten nicht erkennbar wäre. Aus diesem Grund wirken sich auch Sondertilgungen bei Krediten mit einem Disagio stets effektivzinssteigernd aus.

Effektivverzinsung

Allerdings kann die Effektivverzinsung als Vergleichsgröße nur bei Darlehen mit derselben Zinsfestschreibungsdauer heran gezogen werden.

Bei einem Ratenkredit werden die Zinsen in der Regel monatlich angegeben, andere Kosten wie Bearbeitungsgebühren, Provisionen und Versicherungsprämien werden auf den monatlichen Betrag addiert. Die Effektivverzinsung setzt sich also einerseits aus den anfallenden Zinsen und andererseits aus den verschiedenen Nebenkosten zusammen. Man kann die Effektivverzinsung mit Hilfe der sogenannten Uniform Methode finanzmathematisch relativ einfach ermitteln. Für eine genauere Berechnung gibt es andere, aber kompliziertere Verfahren. Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet neben der Nominalverszinsung auch die Effektivverzinsung offen zu legen. Den Nominalzins muss der Kreditnehmer jährlich auf sein Darlehen bezahlen. Seine monatliche Kreditrate setzt sich aus diesem Nominalzins und der vereinbarten Tilgung zusammen.

Im Unterschied zum Nominalzins enthält der Effektivzins zusätzlich weitere Kosten des Darlehens und stellt daher die bessere Vergleichsgröße dar. Allerdings gibt es darüber hinaus andere Kosten, die auch im Effektivzins nicht enthalten sind. Das können etwa Kontoführungsgebühren, Schätzungskosten oder Teilauszahlungszuschläge sein. Bei der Beantragung eines Kredites muss man sich als Kunde also darüber bewusst sein, dass Zins nicht gleich Zins ist. Die Betrachtung des Nominalzinses alleine hat noch keine genügende Aussagekraft über die tatsächlich entstehenden Kosten. Dieser Zinssatz benennt lediglich die Gebühr für das Ausleihen eines Geldbetrages und er bezieht sich auch nur auf diese reine Kreditsumme. Der Nominalzins orientiert sich an den Leitzinsen der jeweiligen Nationalbank. Detaillierte Auskünfte bezüglich der momentanen Verzinsung, erhält man bei der jeweiligen Hausbank.