Beteiligungserträge

Zur großen Gruppe der Beteiligungserträge gehören grundsätzlich alle Einkünfte und Gewinne aus stillen und öffentlichen Beteiligungen an Gesellschaften.

Dennoch gibt es auch hier Unterschiede und Erträge, die definitiv nicht in den Reigen der Beteiligungserträge gehören.

Dividenden aus der Anteilen an Kapitalgesellschaften gehört zu den bekanntesten Beteiligungserträgen. Es handelt sich hierbei um einen Teil des Gewinns, der von einer Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft an ihre Investoren (Aktionäre bzw. Genossenschaftsmitglieder) ausschüttet. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden die Beteiligungserträge nicht als Dividenden, sondern als Gewinnausschüttung bezeichnet.

Die Höhe der Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen hängt zum einen natürlich vom Erfolg und zum anderen von den Rücklagen ab, die für eventuelle Investitionen nicht ausgeschüttet, sondern zurückbehalten werden. Diese Beteiligungserträge werden in regelmäßigen Abständen, meist am Ende des Jahres, ausgeschüttet. Beteiligungserträge, die unregelmäßig oder unterjährig ausgeschüttet werden, bezeichnet man als Sonderdividenden.

Neben den Dividenden zählen auch Gewinne aus der Mitgliedschaft an Gewerkschaften oder Erträge aus Beherrschungsverträgen zur Gruppe der Beteiligungserträge. Unter dem Beherrschungsvertrag versteht man einen Vertrag zwischen zwei Unternehmen, in welchem ein Unternehmen dem anderen Unterstellt ist. Beherrschungsverträge können entweder grenzüberschreitend oder innerhalb der Landesgrenzen abgeschlossen werden. Zu unterscheiden ist der Beherrschungsvertrag vom Konzern, der einer gemeinsamen Leitung unterstellt ist. In Bezug auf die Beteiligungserträge, werden Gewinne aus Beherrschungsverträgen nur dann hinzugezählt, wenn diese nicht einem Teilgewinnabführungs-, Gewinnabführungsvertrag, einem Gewinngemeinschaftsvertrag oder den Erträgen aus Beteiligungen laut § 157 Abs. 1 Nr. 8 AktG 1965 zugerechnet werden können.