Barscheck

Der Barscheck gehört zur großen Gruppe der Schecks, die wiederum dem großen Bereich der Wertpapiere zugeordnet werden. Ein Barscheck zeichnet sich dadurch aus, dass er bar an den Eigentümer oder an den angeführten Empfänger ausgezahlt werden darf.

Eine Auszahlung ist in hierbei aber meist nur bei der am Scheck angeführten Bank möglich. Die rechtliche Grundlage des Barschecks ist das Scheckgesetz (SchG).

Das Scheckgesetz wurde im Jahre 1938 verfasst und basiert auf den Empfehlungen Genfer Scheckrechts-Konferenz von 1931. Das Scheckgesetz regelt alle Grundlagen und Rechtsfolgen des Scheckverkehrs. Gleich im 1. Artikel des Gesetzesblattes wird festgehalten, wie ein Scheck optisch gestaltet sein muss, damit er als solches anerkannt und angenommen werden kann. So muss das Wort „Scheck“ angeführt sein. Außerdem müssen der Scheckbetrag, der Zahlungsort, die bezogene Bank, der Ausstellungsort und die Zeichnung des Barscheck Ausstellers.

Abgesehen von den Bestandteilen eines Barschecks, regelt das Scheckgesetz auch Bereiche, wie die Einlösungsfristen, die Haftung, das Regress und den Widerruf bzw. Protest.

Das Gegenstück zum Barscheck ist der Verrechnungsscheck. Dieser ist auch unter den Begriffen Überbringungsscheck oder V-Scheck bekannt. Er zeichnet sich optisch durch den Vermerk „nur zur Verrechnung“ und einem querverlaufenden Doppelstrich aus. Verrechnungsschecks dürfen keinesfalls bar ausbezahlt werden und sind daher sehr gut vor Diebstahl und Fälschungen geschützt. Den Verrechnungsscheck kann man nur gegen eine Gutschrift einlösen. Jeder Barscheck kann nachträglich zum Verrechnungsscheck gemacht werden, indem er mit dem entsprechenden Vermerk versehen und zweimal durchgestrichen wird.