Amortisationsdarlehen, Abzahlungsdarlehen, Akzeptkredit, Ablösungsbauspardarlehen, Ausfallbürgschaft
Ablösungsbauspardarlehen Wenn bei einer Baufinanzierung ein Bauspardarlehen eingeplant ist, aber noch kein zuteilungsreifer Bausparvertrag vorhanden ist, kann ein Bankdarlehen als Zwischenfinanzierungsmittel eingesetzt werden.
Auf dieses Bankdarlehen werden nur Zinsen bezahlt. Anstatt der Tilgung wird ein entsprechender Betrag zur Auffüllung eines Bausparvertrages bis zu dessen Zuteilung verwendet. Die Sicherstellung durch eine Grundschuld wird die spätere Ablösung des Bankdarlehens durch das Bauspardarlehen und das angesparte Guthaben bereits mit berücksichtigen, indem die Grundschuld übertragbar ist oder von der Bank an die Bausparkasse abgetreten wird.
Ablösungsbauspardarlehen siehe Beleihungsgrenze, Bankgeheimnis, Anschlusskonkurs, Akzessorietät, Akkreditiv, Abtretungsanzeige, Abschreibung Abrufkredit ist die Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem - meist privaten - Kunden, dass er innerhalb eines vorgegebenen Kreditrahmens bei Bedarf längerfristigen und in Raten rückzahlbaren Kredit beanspruchen kann. Abrufkredit siehe Beleihungswert, Avalkredit, Amortisationsdarlehen, Akzept, Abtretungsausschluss und Abtretungsverbot
Abschlagsverfahren ist eine Methode der Bewertung von Immobilien, bei der die Baukosten um einen Abschlag, zum Beispiel 25%, vermindert werden. Bauwert, Indexverfahren Abschlagsverfahren siehe Bauwert, Bankbürgschaft, Abzahlungsdarlehen, Abtretungsausschluss und Abtretungsverbot, Ablösungsbauspardarlehen
Abschreibung Degressive Abschreibung. Abschreibung siehe Bauspardarlehen, Abtretungsanzeige, Abschlagsverfahren, Abrufkredit
Absonderung ist die gesonderte Verwertung von verpfändeten odersicherungsübereigneten Sachen durch den Gerichtsvollzieher. Absonderung siehe Baufinanzierung, Auflassungsvormerkung, Akzept, Abzahlungsdarlehen
Abtretung von Forderungen und anderen Rechten (-Zession) dient der Sicherung von Krediten. Der so genannte „Gläubigerwechsel" kann formlos zwischen dem bisherigen Forderungsinhaber (Zedent) und dem neuen Forderungsinhaber (Zessionar) durch Einigung erfolgen; der Drittschuldner braucht zur Gültigkeit nicht benachrichtigt zu werden (-stille Zession). Abtretung siehe Bauspardarlehen, Ausfallbürgschaft, Akzessorietät, Akkreditiv, Abschlagsverfahren
Abtretungsanzeige, — Abtretungsausschluss, Bestimmbarkeit, Drittschuldner, Doppelabtretung, Lohnabtretung, Mehrfachabtretung, Offene Zession, Rahmenabtretung. Abtretungsanzeige ist die Benachrichtigung des Drittschuldners durch den bisherigen Gläubiger im Rahmen der Offenlegung einer Zession. Blankoabtretungsanzeige. Abtretungsanzeige siehe Beleihungsgrenze, Avalkredit, Akzept, Abrufkredit
Abtretungsausschluss und Abtretungsverbot kann vertraglich zwischen Drittschuldner und ursprünglichem Gläubiger vereinbart werden oder ist gesetzlich gültig, da Forderungen, die nicht pfändbar sind, auch nicht abgetreten werden können. Abtretungsausschluss und –verbot siehe Baufinanzierung, Anschlusskonkurs, Amortisationsdarlehen, Akzessorietät
Abzahlungsdarlehen ist eine Darlehensform, bei der die Rückzahlung des — Darlehens durch gleichmäßige Rückzahlungsraten erfolgt. Die zu entrichtenden Zinsen vermindern sich jährlich. Abzahlungsdarlehen siehe Bauwert, Bankvollmacht, Auflassungsvormerkung, Abrufkredit
Abzahlungsgesetz Das „Gesetz betreffend die Anzahlungsgeschäfte" erfasst Teilzahlungskäufe und die Verpflichtung zum Erwerb wiederkehrender Leistungen (zum Beispiel Zeitschriftenbezug). Es schreibt für diese Verträge Schriftform vor und gewährt dem Käufer ein Widerrufsrecht von einer Woche ähnlich wie beim. Abzahlungsgesetz siehe Anschaffungsdarlehen, Annuitätendarlehen, Annuität, Amortisationsdarlehen, Akzept
AGB — Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB siehe Baufinanzierung, Bankgeheimnis, Anschlusskonkurs, Akzessorietät, Akkreditiv, Abschreibung
AGB-Gesetz - Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB-Gesetz siehe Bauwert, Bankbürgschaft, Abtretungsausschluss und Abtretungsverbot, Abtretungsanzeige
Akkreditiv ist das Zahlungsversprechen einer Bank mit Auftrag des Kunden an einen Dritten, meistens in Zusammenhang mit einem Importgeschäft des Kunden. Wird keine Bardeckung gestellt, ist das Versprechen der Bank dem Kunden gegenüber wie ein Kreditgeschäft zu behandeln. Akkreditiv siehe Bereitstellungszins, Auflassungsvormerkung, Abzahlungsgesetz, Abschlagsverfahren, Ablösungsbauspardarlehen
Akzept ist die Verpflichtungserklärung (Annahmeverkehr) des Wechselschuldners (Bezogener); auch ein akzeptierter Wechsel wird als Akzept bezeichnet. Akzeptkredit, Wechselfinanzierung Akzept siehe Bauspardarlehen, Avalkredit, Anschlusskonkurs, Annuität, Akzessorietät
Akzeptkredit ist eine Verpflichtung der Bank, von ihrem Kunden auf sie gezogene Wechsel zu akzeptieren. Der Kreditnehmer bedient sich des „guten Namens" der Bank, die nach außen für ihren Kunden das volle Kreditrisiko trägt. Der Akzeptkredit kommt vor allem im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung vor. Akzeptkredit siehe Bereitstellungszins, Bankgeheimnis, Abtretungsausschluss und Abtretungsverbot, Abschreibung
Akzessorietät ist der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Bestand einer Sicherheit und der abgesicherten Forderung. Die Sicherheit entsteht und besteht nur, wenn eine Forderung besteht. Ein Pfandrecht erlischt beispielsweise dann und soweit der damit gesicherte Kredit zurückgezahlt worden ist. Bürgschaft, Hypothek, Verpfändung Akzessorietät siehe Bauspardarlehen, Bankvollmacht, Ausfuhrkreditgesellschaft, Annuitätendarlehen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind formularmäßig vorformulierte Vertragsbedingungen, die bei einer Vielzahl gleichartiger Verträge verwendet werden. Das AGB-Gesetz verbietet manche Klauseln, die insbesondere den privaten Kunden einseitig benachteiligen können. Formularmäßig abgeschlossene Kreditverträge unterliegen der Geltung dieses Gesetzes Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) siehe Bereitstellungszins, Außenfinanzierung, Annuität, Akzeptkredit, Abzahlungsgesetz
Amortisationsdarlehen --> Annuitätendarlehen Amortisationsdarlehen siehe Bauwert, Beleihungsgrenze, Anschlusskonkurs, Abtretungsanzeige, Ablösungsbauspardarlehen
Annuität ist die jährliche Zahlungsverpflichtung eines Kreditnehmers für Zins und Tilgung. Annuität siehe Beleihungswert, Bankbürgschaft, Ausfuhrkreditgesellschaft, Ablösungsbauspardarlehen
Annuitätendarlehen ist ein Darlehen, bei dem die Annuität immer gleich hoch ist. Durch die Rückzahlung vermindern sich die Zinsen, entsprechend erhöht sich der Tilgungsbetrag. Man nennt dies auch Amortisationsdarlehen oder Tilgungsdarlehen. Annuitätendarlehen siehe Baufinanzierung, Außenfinanzierung, Akzeptkredit, Abtretungsanzeige
Anschaffungsdarlehen wird an Privatpersonen zur Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter gegeben; die Rückzahlung erfolgt in festen Raten. Anschaffungsdarlehen siehe Bereitstellungszins, Bankvollmacht, Auflassungsvormerkung, Akkreditiv, Abschlagsverfahren, Ablösungsbauspardarlehen
Anschlusskonkurs wird eröffnet, wenn ein beantragtes gerichtliches Vergleichsverfahren nicht zustande gekommen ist. Anschlusskonkurs siehe Beleihungswert, Avalkredit, Annuitätendarlehen, Abschreibung, Abrufkredit
Antizipiertes Besitzkonstitut Aus einem zur Sicherheit übereigneten Warenlager darf der Kreditnehmer regelmäßig Waren zur Produktion oder zum Verkauf entnehmen; dafür verpflichtet er sich, das Warenlager wieder aufzufüllen. Die Einigung, dass an diesen vom Kreditnehmer verwahrten Waren die Bank bei Einbringung in das Lager Eigentum erwerben soll (Besitzkonstitut) wird durch den Kreditvertrag vorweggenommen (antizipiert).
Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber von — Grundstücken, dass das Eigentum übergehen soll; sie muss notariell beurkundet sein. siehe Antizipiertes Besitzkonstitut. siehe Beleihungsgrenze, Bankvollmacht, Akzeptkredit, Ausfuhrkreditgesellschaft
Auflassungsvormerkung wird in das Grundbuch auf Antrag sofort eingetragen und sichert den Erwerber eines Grundstücks, dass dieses bis zur endgültigen Auflassungserklärung nicht an einen anderen übertragen werden kann oder mit Rechten Dritter belastet wird. Auflassungsvormerkung siehe Beleihungswert, Bankgeheimnis, Anschaffungsdarlehen, Abschreibung
Ausfallbürgschaft. Bei der Ausfallbürgschaft wird vereinbart, dass der Bürge erst bezahlt, wenn das gesamte Vermögen des Hauptschuldners durch Zwangsvollstreckung erfolglos verwertet worden ist. Ausfallbürgschaft. siehe Bauwert, Bankbürgschaft, Abzahlungsgesetz, Abschlagsverfahren
Ausfuhrkreditgesellschaft mbH (AKA) ist ein von Außenhandelsbanken gegründetes Spezialinstitut zur Finanzierung von mittel- und langfristigen Außenhandelsgeschäften. Ausfuhrkreditgesellschaft siehe Bauspardarlehen, Ausfallbürgschaft, Akzeptkredit, Abrufkredit.
Auskunft über Kunden erteilen Kreditinstitute bei Privatkunden nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Kunden, bei Firmen und Kapitalgesellschaften im Rahmen des Gewohnheitsrechts. Die Auskunft enthält keine Einzelheiten der Kontoführung und soll keine ausdrücklich negativen Inhalte haben. Kreditwürdigkeit siehe Beleihungswert
Außenfinanzierung ist die Beschaffung von Mitteln für Betriebszwecke durch Beteiligungen und durch Kredite. Außenfinanzierung siehe Bereitstellungszins, Bankbürgschaft, Akkreditiv
Aussonderung ist die Rückgabe von in fremdem Eigentum stellenden Gegenständen durch den Konkursverwalter an die Eigentümer, zum Beispiel gemietete oder unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen. siehe Bauspardarlehen, Bankvollmacht, Abzahlungsgesetz, Abzahlungsdarlehen, Abschreibung
Avalkredit, auch Kreditleihe genannt, ist ein Kreditvertrag, bei dem sich ein Kreditinstitut verpflichtet, für einen Kunden zu bürgen oder für ihn eine Garantie abzugeben (Bankbürgschaft). Der Kunde zahlt dafür eine zinsähnliche Vergütung in Form der
Avalprovision. --> Bürgschaftsbank, Eventualverpflichtung, Frachtaval, Garantie, Kreditleihe, Prozessbürgschaft. Avalkredit siehe Bereitstellungszins, Ausfallbürgschaft, Akzeptkredit
Bankbürgschaft – Avalkredit – Bankbürgschaft siehe Beleihungswert, Außenfinanzierung, Akkreditiv, Abzahlungsgesetz
Bankgeheimnis ist die vertraglich geltende Schweigepflicht des Kreditinstituts gegenüber Dritten über die sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Angelegenheiten des Kunden. Bankgeheimnis siehe Beleihungsgrenze, Ausfuhrkreditgesellschaft, Annuität
Bankvollmacht ist eine an die Bank erteilte allgemeine Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu allen Rechtshandlungen gegenüber dem Kreditinstitut mit Wirkung für den Vollmachtgeber ermächtigt; sie umfasst auch die Stellung von Sicherheiten und Aufnahme von Krediten. Bankvollmacht siehe Bereitstellungszins, Ausfallbürgschaft, Abzahlungsdarlehen
Bargebot ist der sofort zu zahlende Teil eines Gebotes bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken; es enthält die Verfahrenskosten, die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten, wie z.B. Grundsteuer u.ä., und die Zinsen für vorrangige Gläubiger. Bargebot siehe Bereitstellungszins, Bankgeheimnis, Anschaffungsdarlehen, Annuitätendarlehen, Amortisationsdarlehen
Baufinanzierung ist die Beschaffung von Krediten für Zwecke der Errichtung oder des Kaufs von Grundstückseigentum. Ablösungsbauspardarlehen,
Bauspardarlehen, Degressive Abschreibung, Sonderausgabenabzug, Versicherungsdarlehen, Verbundfinanzierung, Vorfinanzierung, Werbungskosten, Zwischenkredit. Baufinanzierung siehe Beleihungswert, Außenfinanzierung, Ausfuhrkreditgesellschaft, Abzahlungsgesetz
Bauspardarlehen wird von Bausparkassen nach Zuteilung eines Bausparvertrages gegeben; der
Darlehensanspruch erstreckt sich auf die Differenz der Mindestansparsumme zur Bausparvertragssumme. Ablösungsbauspardarlehen, Baufinanzierung, Deckungsgrenze, Verbundfinanzierung, Zuteilung. Bauspardarlehen siehe Bankvollmacht, Avalkredit, Akzeptkredit, Abzahlungsdarlehen
Bauwert ist der durch Schätzung festgesetzte Wert eines Gebäudes, der zusammen mit dem Grundstückswert den Substanzwert als mögliche Grundlage für die Beleihung ergibt. Abschlagsverfahren, Beleihungsgrenze, Beleihungswert, Indexverfahren.
Bauwert siehe Bereitstellungszins, Bankbürgschaft, Anschaffungsdarlehen, Annuitätendarlehen
Beleihungsgrenze ist der Prozentsatz des Beleihungswertes, bis zu dem Realkredit gegeben wird. Beleihungsgrenze siehe Bereitstellungszins, Außenfinanzierung, Ausfallbürgschaft, Abtretungsausschluss und Abtretungsverbot
Beleihungswert ist der für die Beleihung von Immobilien zugrunde gelegte Wert, der unter Berücksichtigung von Substanzwert ( Bauwert und Grundstückswert) und Ertragswert ermittelt wird. Bodenwert, Deckungsgrenze, Rückkaufwert, Substanzwert, Verkehrswert. Beleihungswert siehe Baufinanzierung, Bankgeheimnis, Anschaffungsdarlehen, Amortisationsdarlehen, Abzahlungsgesetz
Bereitstellungszins muss wenn im Kreditvertrag vereinbart für die Zeit von der formellen Bereitstellung des Kredits durch das Kreditinstitut bis zur tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Kreditnehmer entrichtet werden. Bereitstellungszins siehe Beleihungsgrenze, Avalkredit, Ausfuhrkreditgesellschaft, Annuität, Akzept